Vernehmlassungsantwort zu 20.445 Neuer Straftatbestand Cybermobbing
Wir begrüssen die Ergänzung der Strafnorm um eine spezifische Bestimmung, die Cybermobbing, also die systematische Beleidigung, Bedrohung, Blossstellung oder Belästigung von Personen über digitale Kommunikationskanäle, unter Strafe stellt. Was Cybermobbing vom herkömmlichen Mobbing unterscheidet, ist, dass die Ausbreitung der Inhalte praktisch unkontrollierbar ist – verstärkt durch Algorithmen – und dass sich die Täter:innen einfacher anonym halten können. Diese Anonymität senkt die Hemmschwelle, Cybermobbing zu betreiben, was dazu führt, dass Cybermobbing häufiger und intensiver auftritt.
Frauen sind überdurchschnittlich oft von Online-Belästigung und Cybermobbing betroffen, insbesondere auch von sexueller Belästigung im digitalen Raum. Aktuelle Daten zu sexualisierter Gewalt zeigen, dass Frauen deutlich häufiger Opfer von unbefugtem Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalten (80% der Fälle) sind als Männer (BFS 2025). Die JAMES-Studie 2024 zeigt zudem, dass Jugendliche in der Schweiz in den letzten Jahren deutlich häufiger Cybermobbing und sexuelle Belästigung erlebt haben: Fast ein Viertel der Befragten wurde im digitalen Raum bereits mehrfach beschimpft oder beleidigt. Eine Studie vom Bündnis gegen Cybermobbing in Deutschland zeigt eine ähnliche Zunahme bei Erwachsenen. Eine eigenständige Strafnorm ist deshalb überfällig.
Artikel 177bis des Gesetzesvorschlags beinhaltet eine technologieneutrale Auflistung explizit verbotener Mittel zur Verbreitung diskriminierender Inhalte. Um sicherzustellen, dass sämtliche digitalen Tatmittel vom Anwendungsbereich der Strafnorm erfasst werden, sollten die Tatmodalitäten ausdrücklich präzisiert werden. Gleichzeitig muss diese aber auch so formuliert werden, dass trotz des raschen technologischen Wandels eine wirksame Anwendung der Strafbestimmung sichergestellt ist. Skeptisch beurteilen wir zudem das Erfordernis, dass das Cybermobbing über «einen längeren Zeitraum» erfolgen muss. Inhalte verbreiten sich im Internet sehr rasch und einmal Veröffentlichtes lässt sich kaum mehr eindämmen oder löschen. Um Opfer besser zu schützen, wäre eine zeitnähere Definition allenfalls sinnvoll.
Der moderne Alltag ist geprägt von der ständigen Präsenz digitaler Geräte wie Smartphones. Menschen nutzen täglich soziale Medien und Netzwerke, um sich auszutauschen. Diese sozialen Netzwerke und digitale Plattformen wie Instagram, Facebook, X, YouTube und TikTok sowie Gaming-Plattformen wie Roblox haben jedoch auch eine Schattenseite: Bedrohungen sind weit verbreitet und die Algorithmen sind so programmiert, dass sie eher Inhalte mit Hassbotschaften bevorzugen. Mithilfe von KI können Bilder von (bekannten) Personen manipuliert werden (sogenannte Deepfakes), und solche Inhalte verbreiten sich rasch online. Deshalb braucht es mehr als nur diesen neuen Straftatbestand.
Es braucht Regulierungen von digitalen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen sowie auch künstlicher Intelligenz, die greifen. Es braucht einen besseren Jugendschutz, um junge Erwachsene vor schädlichen Inhalten auf den sozialen Medien Plattformen zu schützen und zu verhindern, dass sie Opfer werden. In unserer Vernehmlassungsantwort zum KomPG haben wir dazu Folgendes geschrieben: «Zum gesetzlichen Schutz zählen: verbindliche, wirksame Massnahmen direkt bei den Anbietern, datensparsame Altersverifikation, die Regulierung/das Verbot suchtfördernder Algorithmen, Prüfung und Durchsetzung von Nutzungsverboten gewisser digitaler Plattformen für unter 16-Jährige sowie die Schaffung einer nationalen Aufklärungskampagne zur Unterstützung kantonaler Medienbildung in Familie und Schule.» Zudem sind umfassende Präventionsmassnahmen wie Bildung und Sensibilisierung zwingend notwendig, um Cybermobbing von vornherein zu verhindern. Es braucht niederschwellige Aufklärungs- und Sensibilisierungsmassnahmen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene bzgl. strafbaren Inhalten, dem Schutz der eigenen Daten sowie den möglichen rechtlichen Massnahmen, die Opfer von Cybermobbing ergreifen können. Schliesslich soll die ausdrückliche Aufnahme des Geschlechts als geschütztes Diskriminierungsmerkmal in Art. 261bis StGB jetzt dringend erfolgen. Eine entsprechende Gesetzesänderung (Pa. In. 21.513 «Aufrufe zu Hass und Gewalt aufgrund des Geschlechts müssen strafbar werden») ist bereits Gegenstand parlamentarischer Beratungen zwischen den beiden eidgenössischen Räten.